Norm: KartG 1988 §84
Rechtssatz: Bei der Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse ist auch die Finanzkraft der Muttergesellschaft nicht außer acht zu lassen. Entscheidungstexte 16 Ok 15/03 Entscheidungstext OGH 08.09.2003 16 Ok 15/03 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118025 D... mehr lesen...
Norm: KartG 1988 §84
Rechtssatz: Zur Bemessung der Pauschalgebühr mit der Mindestgebühr. Entscheidungstexte 16 Ok 13/03 Entscheidungstext OGH 23.06.2003 16 Ok 13/03 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117711 Dokumentnummer JJR_20030623_OGH0002_0160OK00013_0300000_001 mehr lesen...
Norm: KartG 1988 §84
Rechtssatz: Zur Bemessung der Pauschalgebühr mit der Höchstgebühr. Entscheidungstexte 16 Ok 10/03 Entscheidungstext OGH 23.06.2003 16 Ok 10/03 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117712 Dokumentnummer JJR_20030623_OGH0002_0160OK00010_0300000_001 mehr lesen...
Norm: KartG 1988 §82 Z3 litcKartG 1988 §84
Rechtssatz: Die Rahmengebühr nach § 80 Z 3 und Z 9 KartG ist nach dem Erfolgsprinzip aufzuerlegen; sie ist dann, wenn das Verfahren ohne antragsstattgebende Entscheidung endgültig beendet worden ist (gleichgültig warum - etwa infolge Rückziehung des Antrags oder gemeinsamer Parteienerklärung, dass das Verfahren eingestellt werden möge - nur dem Antragsteller (und zwar gemäß § 83 KartG zur ungeteilten ... mehr lesen...
Norm: KartG §82 Z3KartG 1988 §84KartG 1988 §86
Rechtssatz: Die Rahmengebühr fällt an, gleich auf welche Weise das Verfahren erledigt wird. Es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er in bestimmten Fällen zwar eine Zahlungspflicht in der Sache statuierte, diese aber dann daran scheitern lassen wollte, dass er keine zahlungspflichtige Person benennt; als solche kann in Fällen, in dem dem Feststellungsantrag des Antragstellers stattg... mehr lesen...
Norm: KartG 1988 §84KO §7
Rechtssatz: Bei Verfahren über außerstreitige Ansprüche, die keine Konkursforderungen, sondern solche mit Massebezug sind, wird überwiegend in Lehre und Rechtsprechung angenommen, daß sie durch Konkurseröffnung nicht unterbrochen werden; dies gilt auch für Kartellverfahren. Eine das Konkursvermögen bindende Entscheidung muß auf der verfahrensrechtlichen Mitwirkung des Masseverwalters beruhen. Der Beschluß über die Best... mehr lesen...