RS OGH 1999/12/20 16Ok8/99, 16Ok2/06

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.1999
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Norm

KartG §82 Z3
KartG 1988 §84
KartG 1988 §86

Rechtssatz

Die Rahmengebühr fällt an, gleich auf welche Weise das Verfahren erledigt wird. Es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er in bestimmten Fällen zwar eine Zahlungspflicht in der Sache statuierte, diese aber dann daran scheitern lassen wollte, dass er keine zahlungspflichtige Person benennt; als solche kann in Fällen, in dem dem Feststellungsantrag des Antragstellers stattgegeben wurde, nur er selbst als einzige (von den Amtsparteien abgesehen) verfahrensbeteiligte Personen in Betracht kommen, war er es doch, der die Einleitung und Durchführung des Verfahrens durch seinen Antrag veranlasst hat.

Entscheidungstexte

  • 16 Ok 8/99
    Entscheidungstext OGH 20.12.1999 16 Ok 8/99
  • 16 Ok 2/06
    Entscheidungstext OGH 04.07.2006 16 Ok 2/06
    Vgl auch; Beisatz: Bei einer - teilweisen - Durchsetzung des Begehrens der antragstellenden Amtspartei im Rahmen eines Vergleiches entsteht zwar die Zahlungspflicht der Antragsgegner dem Grunde nach, jedoch ist der Umstand, dass der Antrag etwa bloß teilweise durchgedrungen ist, bei der Bemessung der Höhe der Rahmengebühr zu berücksichtigen, weil insoweit eben keine „Veranlassung" durch den Antragsgegner im Sinne des §84 KartG vorliegt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112842

Dokumentnummer

JJR_19991220_OGH0002_0160OK00008_9900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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