Entscheidungen zu § 70 KartG 2005

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 1973/11/30 Okt45/73

Norm: B-VG Art87 Abs2KartG 1972 §70
Rechtssatz: Die Verteilung der Geschäfte des Kartellgerichtes stellt eine Justizverwaltungssache dar. Sie erfolgt gemäß § 70 KartG durch einen Einzelrichter, nämlich den Vorsitzenden des Kartellgerichtes. Schon auf Grund der Fassung des Art 87 Abs 2 B-VG ergibt sich, daß sich Einzelrichter, wenn sie Justizverwaltungssachen erledigen, nicht in Ausübung ihres richterlichen Amtes befinden, sondern Verwaltungsorg... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 30.11.1973

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