RS OGH 1973/11/30 Okt45/73

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Veröffentlicht am 30.11.1973
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Norm

B-VG Art87 Abs2
KartG 1972 §70
  1. B-VG Art. 87 heute
  2. B-VG Art. 87 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 87 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 87 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 506/1994
  5. B-VG Art. 87 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 87 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Die Verteilung der Geschäfte des Kartellgerichtes stellt eine Justizverwaltungssache dar. Sie erfolgt gemäß § 70 KartG durch einen Einzelrichter, nämlich den Vorsitzenden des Kartellgerichtes. Schon auf Grund der Fassung des Art 87 Abs 2 B-VG ergibt sich, daß sich Einzelrichter, wenn sie Justizverwaltungssachen erledigen, nicht in Ausübung ihres richterlichen Amtes befinden, sondern Verwaltungsorgane sind. In diesem Bereiche kommt ihnen die Fähigkeit zu, im Sinne des Art 18 Abs 2 B-VG Verordnungen zu erlassen.Die Verteilung der Geschäfte des Kartellgerichtes stellt eine Justizverwaltungssache dar. Sie erfolgt gemäß Paragraph 70, KartG durch einen Einzelrichter, nämlich den Vorsitzenden des Kartellgerichtes. Schon auf Grund der Fassung des Artikel 87, Absatz 2, B-VG ergibt sich, daß sich Einzelrichter, wenn sie Justizverwaltungssachen erledigen, nicht in Ausübung ihres richterlichen Amtes befinden, sondern Verwaltungsorgane sind. In diesem Bereiche kommt ihnen die Fähigkeit zu, im Sinne des Artikel 18, Absatz 2, B-VG Verordnungen zu erlassen.

Entscheidungstexte

  • Okt 45/73
    Entscheidungstext OGH 30.11.1973 Okt 45/73
    Veröff: ÖBl 1974,20

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0053527

Dokumentnummer

JJR_19731130_OGH0002_000OKT00045_7300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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