Norm: KartG 2005 §58 Abs1
Rechtssatz: Bei § 58 Abs 1 KartG 2005 handelt es sich um keine Zuständigkeitsvorschrift, sondern um eine gerichtsorganisatorische Vorschrift. Für die Wahrnehmung der Zuständigkeit bei Sachverhalten mit Auslandsberührung kann daraus nichts abgeleitet werden. Entscheidungstexte 16 Ok 3/08 Entscheidungstext OGH 16.07.2008 16 Ok 3/08 Veröff: SZ 2008/102 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §58 Abs4 Z3KartG 2005 §38KartG 2005 §58 Abs1KartG 2005 §59 Abs1 Z1WettbG §12 Abs3
Rechtssatz: Das Fehlen des Zusatzes „als Kartellgericht" im
Kopf: der Entscheidung begründet weder eine Mangelhaftigkeit noch eine Nichtigkeit, wenn die Zusammensetzung der Senate § 59 Abs 1 Z 1 KartG entsprach und sich aus der Entscheidung zweifelsfrei ergibt, dass das Oberlandesgericht Wien bei dieser Entscheidung als Kartellgericht im Sinne de... mehr lesen...