RS OGH 2016/10/12 16Ok4/08, 16Ok5/11, 16Ok7/11 (16Ok8/11, 16Ok9/11, 16Ok10/11, 16Ok11/11, 16Ok12/11,

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Veröffentlicht am 16.07.2008
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Rechtssatz

Das Fehlen des Zusatzes „als Kartellgericht" im Kopf der Entscheidung begründet weder eine Mangelhaftigkeit noch eine Nichtigkeit, wenn die Zusammensetzung der Senate § 59 Abs 1 Z 1 KartG entsprach und sich aus der Entscheidung zweifelsfrei ergibt, dass das Oberlandesgericht Wien bei dieser Entscheidung als Kartellgericht im Sinne des § 58 Abs 1 KartG tätig wurde.Das Fehlen des Zusatzes „als Kartellgericht" im Kopf der Entscheidung begründet weder eine Mangelhaftigkeit noch eine Nichtigkeit, wenn die Zusammensetzung der Senate Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer eins, KartG entsprach und sich aus der Entscheidung zweifelsfrei ergibt, dass das Oberlandesgericht Wien bei dieser Entscheidung als Kartellgericht im Sinne des Paragraph 58, Absatz eins, KartG tätig wurde.

Entscheidungstexte

  • RS0123674">16 Ok 4/08
    Entscheidungstext OGH 16.07.2008 16 Ok 4/08
  • RS0123674">16 Ok 5/11
    Entscheidungstext OGH 09.11.2011 16 Ok 5/11
    Vgl; Beisatz: Nach § 39 Abs 3 des subsidiär geltenden AußStrG hat die schriftliche Ausfertigung eines Beschlusses die Anträge der Parteien, die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, die Beweiswürdigung sowie die rechtliche Beurteilung zu enthalten; dass diese Teile der Begründung voneinander gesondert oder einzeln bezeichnet darzustellen wären, ordnet das Gesetz nicht an. (T1); Beisatz: Hier: Hausdurchsuchungsbefehl nach § 12 Abs 3 WettbG. (T2)
  • RS0123674">16 Ok 7/11
    Entscheidungstext OGH 20.12.2011 16 Ok 7/11
    Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Nichtigkeit läge nur bei völligem Fehlen einer Begründung vor. (T3); Beisatz: Hier: Zum Erfordernis einer Fristsetzung bei Zwangsmaßnahmen nach § 105 StPO. (T4)
  • RS0123674">16 Ok 9/16h
    Entscheidungstext OGH 12.10.2016 16 Ok 9/16h
    Auch; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123674

Im RIS seit

15.08.2008

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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