Norm
AußStrG 2005 §58 Abs4 Z3Rechtssatz
Das Fehlen des Zusatzes „als Kartellgericht" im Kopf der Entscheidung begründet weder eine Mangelhaftigkeit noch eine Nichtigkeit, wenn die Zusammensetzung der Senate § 59 Abs 1 Z 1 KartG entsprach und sich aus der Entscheidung zweifelsfrei ergibt, dass das Oberlandesgericht Wien bei dieser Entscheidung als Kartellgericht im Sinne des § 58 Abs 1 KartG tätig wurde.Das Fehlen des Zusatzes „als Kartellgericht" im Kopf der Entscheidung begründet weder eine Mangelhaftigkeit noch eine Nichtigkeit, wenn die Zusammensetzung der Senate Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer eins, KartG entsprach und sich aus der Entscheidung zweifelsfrei ergibt, dass das Oberlandesgericht Wien bei dieser Entscheidung als Kartellgericht im Sinne des Paragraph 58, Absatz eins, KartG tätig wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123674Im RIS seit
15.08.2008Zuletzt aktualisiert am
22.12.2016