Begründung: Der Antragsteller ist ein Verein, dessen Zweck es ist, unlauteren Wettbewerb, und zwar insbesondere geschäftsschädigende Praktiken im Wirtschaftsleben zu bekämpfen. Zu seinen Mitgliedern gehört das Bundesgremium des Fahrzeughandels. Die Antragsgegnerin ist Generalvertriebsberechtigte für Fiat- und Lancia-PKW und deren Ersatzteile in Österreich. Zwischen ihr und ca. 100 Gebietshändlern besteht eine zu 4 Kt 748/90 des Kartellgerichtes angezeigte Vertriebsbindung. D... mehr lesen...
Norm: KartG 1988 §45 KartG 1988 § 45 gültig von 01.11.1993 bis 31.12.2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2005 KartG 1988 § 45 gültig von 01.01.1989 bis 31.10.1993
Rechtssatz:
Es ist nicht anzunehmen, daß der Gesetzgeber im Provisorialverfahren in Kartellsachen keinen Kostenersatz vorse... mehr lesen...