RS OGH 1993/6/14 Okt3/93

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Veröffentlicht am 14.06.1993
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Norm

KartG 1988 §45

Rechtssatz

Es ist nicht anzunehmen, daß der Gesetzgeber im Provisorialverfahren in Kartellsachen keinen Kostenersatz vorsehen wollte; für einen solchen Ausschluß fehlt jede sachliche Rechtfertigung. Es muß daher eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes angenommen werden, die durch analoge Anwendung der Bestimmungen über den Kostenersatz im Provisorialverfahren nach der EO zu schließen ist.

Entscheidungstexte

  • Okt 3/93
    Entscheidungstext OGH 14.06.1993 Okt 3/93

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0063604

Dokumentnummer

JJR_19930614_OGH0002_000OKT00003_9300000_008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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