Norm: KartG 1988 §34 Abs1 Z3KartG 1988 §35 Abs1EG Amsterdam Art82
Rechtssatz: Zwar begründet die Geschäftsverweigerung durch Abbruch geschäftlicher Beziehungen (Liefersperre oder Bezugssperre gegenüber bisherigen Handelspartnern) die Vermutung marktmißbräuchlichen Verhaltens (§ 35 Abs 1 KartG), die aber durch besondere Rechtfertigungsgründe ausgeräumt werden kann. Ob solche Rechtfertigungsgründe vorliegen, ist auch unter Berücksichtigung der Re... mehr lesen...