Norm
KartG 1988 §34 Abs1 Z3Rechtssatz
Zwar begründet die Geschäftsverweigerung durch Abbruch geschäftlicher Beziehungen (Liefersperre oder Bezugssperre gegenüber bisherigen Handelspartnern) die Vermutung marktmißbräuchlichen Verhaltens (§ 35 Abs 1 KartG), die aber durch besondere Rechtfertigungsgründe ausgeräumt werden kann. Ob solche Rechtfertigungsgründe vorliegen, ist auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu Art 82 EG (früher Art 86 EG-V) zu beurteilen.
Wird der Antragsteller eine Konzerngesellschaft jenes Mitbewerbers des Antragsgegners, der auf dem relevanten Markt (hier Betreiber von Mobilfunknetzen) ebenso wie der Antragsgegner selbst - marktbeherrschend iSd § 34 Abs 1 Z 3 KartG ist, ist der Antragsgegner nicht verpflichtet, seine Waren oder Dienstleistungen durch den Mitbewerber vertreiben zu lassen, auch wenn noch keine Benachteiligung seiner Waren oder Dienstleistungen durch den Konkurrenten gegenüber dessen eigenen Waren oder Dienstleistungen erfolgt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113719Zuletzt aktualisiert am
11.08.2008