Norm: KartG 1959 §13 Abs4KartG 1959 §13 Abs5KartG 1959 §16
Rechtssatz:
Die Eintragung von Änderungen der Kartellvereinbarung oder der in § 12 lit a und b KartG bezeichneten Umstände in das Register ist vom Kartellgericht auf bloße Anmeldung des Kartellbevollmächtigten ohne besonderen Antrag zu verfügen bzw zu bewilligen. Die Eintragung von Änderungen der Kartellvereinbarung oder der in Paragraph 12, Litera a und b KartG bezeichneten ... mehr lesen...
Norm: KartG 1959 §13 Abs4KartG 1959 §14 Abs1
Rechtssatz:
Änderungen oder Ergänzungen einer angemeldeten Kartellvereinbarung müssen zwar ebenso wie die Anmeldung selbst der Finanzporkuratur und den Interessenvertretungen zugestellt werden, doch brauchen die Fristen des § 14 Abs 1 KartG nicht eingehalten zu werden, wenn solche Änderungen im Zuge eines anhängigen Verfahrens erfolgen und außerdem damit nur Anregungen des Kartellgerichts ... mehr lesen...