Begründung: Die Beklagte importiert Kameras der Marke C***** nach Österreich und vertreibt sie ausschließlich an Wiederverkäufer. Im April 1990 brachte die Beklagte die Kamera C***** Twin auf den Markt. Den von ihr belieferten Händlern empfahl sie einen unverbindlichen Verkaufspreis von S 2.790 für die Kamera und S 190 für die Tasche. Der von den Händlern am meisten verlangte Normalpreis betrug S 2.990. Nicht festgestellt werden konnte, ob einzelne Fotohändler diese Kamera (ohne... mehr lesen...
Norm: KartG 1988 §12 Abs2 KartG 1988 § 12 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2005
Rechtssatz:
Beim Kartell durch Ankündigungen ist es im Gegensatz zu allen anderen Kartellarten nicht erforderlich, daß die Ankündigung eine Beschränkung des Wettbewerbs bezweckt oder wenigstens bewirkt; Ankündigungskartelle sind nur desha... mehr lesen...
Norm: KartG 1988 §12 Abs2 KartG 1988 § 12 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2005
Rechtssatz:
Preisangaben im Rahmen von Direktverkäufen an Letztverbraucher sind von § 12 Abs 2 KartG 1988 nicht erfaßt. Preisangaben im Rahmen von Direktverkäufen an Letztverbraucher sind von Paragraph 12, Absatz 2, KartG 1988 nicht erfa... mehr lesen...