Norm: WGG 1979 §22 Abs3
Rechtssatz: Durch die Befristung der Möglichkeit, eine Überprüfung durch den Außerstreitrichter in dem besonderen Verfahren nach § 22 WGG zu erreichen, wird in materielle Ansprüche der Beteiligten nicht eingegriffen. Entscheidungstexte 5 Ob 78/85 Entscheidungstext OGH 01.10.1985 5 Ob 78/85 Veröff: MietSlg XXXVII/39 ... mehr lesen...