Norm
WGG 1979 §22 Abs3Rechtssatz
Durch die Befristung der Möglichkeit, eine Überprüfung durch den Außerstreitrichter in dem besonderen Verfahren nach § 22 WGG zu erreichen, wird in materielle Ansprüche der Beteiligten nicht eingegriffen.Durch die Befristung der Möglichkeit, eine Überprüfung durch den Außerstreitrichter in dem besonderen Verfahren nach Paragraph 22, WGG zu erreichen, wird in materielle Ansprüche der Beteiligten nicht eingegriffen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0083734Dokumentnummer
JJR_19851001_OGH0002_0050OB00078_8500000_004