RS OGH 1994/2/28 5Ob78/85, 5Ob8/94, 5Ob45/93 (5Ob46/93, 5Ob47/93)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.10.1985
beobachten
merken

Norm

WGG 1979 §22 Abs3

Rechtssatz

Durch die Befristung der Möglichkeit, eine Überprüfung durch den Außerstreitrichter in dem besonderen Verfahren nach § 22 WGG zu erreichen, wird in materielle Ansprüche der Beteiligten nicht eingegriffen.Durch die Befristung der Möglichkeit, eine Überprüfung durch den Außerstreitrichter in dem besonderen Verfahren nach Paragraph 22, WGG zu erreichen, wird in materielle Ansprüche der Beteiligten nicht eingegriffen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0083734

Dokumentnummer

JJR_19851001_OGH0002_0050OB00078_8500000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten