Norm: WGG 1979 idF vor der WRN 2002 §15b Abs2WGG 1979 idF vor der WRN 2002 §15c Abs2WGG 1979 §22 Abs1 Z2a
Rechtssatz: § 15c Abs 2 WGG 1979 gesteht für die "sonstigen Fälle" der nachträglichen Übertragung von Genossenschaftswohnungen in das Wohnungseigentum im Gegensatz zu § 15b Abs 2 WGG 1979 nur der Bauvereinigung das Recht beziehungsweise die Pflicht zu, die gerichtliche Preisfestsetzung zu beantragen. Dem Mieter beziehungsweise Nutzer ist di... mehr lesen...
Norm: WGG 1979 idF vor der WRN 2002 §15c Abs2
Rechtssatz: Die Bauvereinigung ist selbst nach Vorliegen des Ergebnisses der (von ihr beantragten) gerichtlichen Preisfestsetzung nicht verpflichtet, dem Mieter Wohnungseigentum an seiner Wohnung einzuräumen. Ein derartiger Anspruch des Mieters würde sich erst aus dem endgültigen Anbot der Bauvereinigung ergeben. Entscheidungstexte 5 Ob 88/03g ... mehr lesen...