Norm: WGG 1979 idF vor der WRN 2002 §15c Abs1
Rechtssatz: § 15c Abs 1 WGG 1979 idF vor der WRN 2002 ist so zu interpretieren, dass eine Einladung der gemeinnützigen Bauvereinigung - und folglich auch ein verbindliches Angebot - nur die durch § 15b Abs 3 bis 7 WGG 1979 idF vor der WRN 2002 vorgegebenen Vertragsbedingungen nennen und erläutern soll. Dem widerspricht die konditionelle Verknüpfung der Verkaufsbereitschaft mit dem Erreichen einer nu... mehr lesen...
Begründung: Die klagende Partei beantragte zur Sicherung ihres gleichzeitig eingeklagten, auf Unterlassung der Verwendung unzulässiger Klauseln gemäß §§ 28 ff KSchG und Urteilsveröffentlichung gerichteten Anspruchs die Erlassung einer einstweiligen Verfügung des Inhalts, dass ihrer Gegnerin ab sofort bis zur rechtskräftigen Erledigung der Klage verboten werden soll, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sie den von ihr geschlossenen Ver... mehr lesen...