Norm: WGG 1979 idF vor der WRN 2002 §15c Abs1
Rechtssatz: § 15c Abs 1 WGG 1979 idF vor der WRN 2002 ist so zu interpretieren, dass eine Einladung der gemeinnützigen Bauvereinigung - und folglich auch ein verbindliches Angebot - nur die durch § 15b Abs 3 bis 7 WGG 1979 idF vor der WRN 2002 vorgegebenen Vertragsbedingungen nennen und erläutern soll. Dem widerspricht die konditionelle Verknüpfung der Verkaufsbereitschaft mit dem Erreichen einer nu... mehr lesen...