RS OGH 2002/6/25 5Ob149/02a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.2002
beobachten
merken

Norm

WGG 1979 idF vor der WRN 2002 §15c Abs1

Rechtssatz

§ 15c Abs 1 WGG 1979 idF vor der WRN 2002 ist so zu interpretieren, dass eine Einladung der gemeinnützigen Bauvereinigung - und folglich auch ein verbindliches Angebot - nur die durch § 15b Abs 3 bis 7 WGG 1979 idF vor der WRN 2002 vorgegebenen Vertragsbedingungen nennen und erläutern soll. Dem widerspricht die konditionelle Verknüpfung der Verkaufsbereitschaft mit dem Erreichen einer nur schwer erreichbaren Mindestkäuferquote (hier: zu erreichende Mindestkäuferquote von 25 % der Mieter einer Wohnanlage).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116918

Dokumentnummer

JJR_20020625_OGH0002_0050OB00149_02A0000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten