Norm: WGG §15b Abs6
Rechtssatz: § 15b Abs 6 WGG spricht von der Minderung des Verkehrswertes auf Grund des aufrechten Mietverhältnissen oder sonstigen Nutzungsverhältnisses. Es kommt somit auf das - konkret - bestehende Mietverhältnis an, damit aber auch auf den tatsächlichen Mietzins im Einzelfall. Es gibt keine Rechtsgrundlage, auf einen hypothetischen marktkonformen Mietzins abzustellen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: WGG §15b Abs6
Rechtssatz: Ein Vermietungsabschlag - wie ihn der Gesetzgeber offensichtlich vor Augen hat - wäre im Ergebnis weitgehend hinfällig, würde man den regelmäßig deutlich höheren Ertragswert nach Marktverhältnissen in die Wertermittlung einfließen lassen. Dies würde der Absicht des Gesetzgebers wohl kaum entsprechen. Entscheidungstexte 5 Ob 300/99z Entscheidungstext OG... mehr lesen...