Norm: WGG §15b Abs4
Rechtssatz: Die Anordnung des § 15b Abs 4 WGG, bei der Festsetzung des Übergabepreises so vorzugehen, daß der Verkehrswert einer für den Verkauf an den Mieter vorgesehenen Wohnung um die der anteiligen Übernahme aller Verpflichtungen der Bauvereinigung seitens des Mieters entsprechenden Beträge vermindert wird, erlaubt keine Ausnahme. Alle im Zeitpunkt der Antragstellung auf gerichtliche (verwaltungsbehördliche) Preisfestset... mehr lesen...
Norm: ABGB §1358ABGB §1498WGG §15b Abs4
Rechtssatz: Die in § 15b Abs 4 WGG angeordnete Übernahme aller bestehenden Darlehensverpflichtungen durch den kaufwilligen Mieter verletzt nicht das verfassungsrechtlich gewährleistete Eigentumsrecht der Bauvereinigung. Für den Fall, daß der Gläubiger seine Einwilligung zur befreienden Schuldübernahme verweigert (§ 1408 ABGB) und die Bauvereinigung aufgrund ihrer fortdauernden persönlichen Haftung in An... mehr lesen...