RS OGH 2012/3/20 5Ob163/98a, 5Ob203/11f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.06.1998
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Norm

WGG §15b Abs4
  1. WGG Art. 1 § 15b heute
  2. WGG Art. 1 § 15b gültig ab 01.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2019
  3. WGG Art. 1 § 15b gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2001
  4. WGG Art. 1 § 15b gültig von 01.07.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2000
  5. WGG Art. 1 § 15b gültig von 01.09.1999 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/1999
  6. WGG Art. 1 § 15b gültig von 01.01.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993

Rechtssatz

Die Anordnung des § 15b Abs 4 WGG, bei der Festsetzung des Übergabepreises so vorzugehen, daß der Verkehrswert einer für den Verkauf an den Mieter vorgesehenen Wohnung um die der anteiligen Übernahme aller Verpflichtungen der Bauvereinigung seitens des Mieters entsprechenden Beträge vermindert wird, erlaubt keine Ausnahme. Alle im Zeitpunkt der Antragstellung auf gerichtliche (verwaltungsbehördliche) Preisfestsetzung bestehenden Darlehensverpflichtungen der Bauvereinigung haben zu einem Abzug vom Verkehrswert zu führen. Eine teleologische Reduktion des Gesetzeswortlauts ist nicht vorzunehmen.Die Anordnung des Paragraph 15 b, Absatz 4, WGG, bei der Festsetzung des Übergabepreises so vorzugehen, daß der Verkehrswert einer für den Verkauf an den Mieter vorgesehenen Wohnung um die der anteiligen Übernahme aller Verpflichtungen der Bauvereinigung seitens des Mieters entsprechenden Beträge vermindert wird, erlaubt keine Ausnahme. Alle im Zeitpunkt der Antragstellung auf gerichtliche (verwaltungsbehördliche) Preisfestsetzung bestehenden Darlehensverpflichtungen der Bauvereinigung haben zu einem Abzug vom Verkehrswert zu führen. Eine teleologische Reduktion des Gesetzeswortlauts ist nicht vorzunehmen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110504

Im RIS seit

23.07.1998

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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