Norm: WGG 1979 §15bWGG 1979 §15cWGG 1979 idFG 3.WÄG §15b Abs2 Z2
Rechtssatz: Für die Anwendbarkeit von §§ 15b, 15c WGG ist eine Vereinbarung, die eine bindende Verpflichtung vorsieht, Wohnungseigentum zu verschaffen beziehungsweise zu übernehmen, maßgebend. Kein Rechtstitel für die nachträgliche Übertragung ins Wohnungseigentum entstand dann, wenn ein Mieter entgegen § 15b Abs 2 Z 2 WGG in der Fassung des 3.WÄG es ablehnte, zum gerichtlich fest... mehr lesen...
Norm: WGG 1979 idF vor der WRN 2002 §15b Abs2WGG 1979 idF vor der WRN 2002 §15c Abs2WGG 1979 §22 Abs1 Z2a
Rechtssatz: § 15c Abs 2 WGG 1979 gesteht für die "sonstigen Fälle" der nachträglichen Übertragung von Genossenschaftswohnungen in das Wohnungseigentum im Gegensatz zu § 15b Abs 2 WGG 1979 nur der Bauvereinigung das Recht beziehungsweise die Pflicht zu, die gerichtliche Preisfestsetzung zu beantragen. Dem Mieter beziehungsweise Nutzer ist di... mehr lesen...