Norm: WGG idF 3.WÄG §14 Abs8
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 14 Abs 8 WGG ist eine bloße Verwendungsregelung für das von der Bauvereinigung vereinnahmte Entgelt. Entscheidungstexte 5 Ob 155/08t Entscheidungstext OGH 26.08.2008 5 Ob 155/08t European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124156 ... mehr lesen...
Norm: WGG §14 Abs1WGG §14 Abs8WGG §22 Abs1 Z6
Rechtssatz: Die Zulässigkeit eines Entgelts (für die Benützung von Garagen: ortsübliches Entgelt gemäß § 14 Abs 8 WGG in der Fassung des 2. WÄG) ergibt sich aus zwei variablen Größen, nämlich einerseits dem vereinbarten Finanzierungsbeitrag und andererseits dem monatlichen Entgelt. Eine Überprüfung der Zulässigkeit bedarf daher stets der Heranziehung beider Entgeltbestandteile und kann isoliert wede... mehr lesen...