Norm
WGG idF 3.WÄG §14 Abs8Rechtssatz
Die Bestimmung des § 14 Abs 8 WGG ist eine bloße Verwendungsregelung für das von der Bauvereinigung vereinnahmte Entgelt.Die Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 8, WGG ist eine bloße Verwendungsregelung für das von der Bauvereinigung vereinnahmte Entgelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124156Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009