RS OGH 2008/8/26 5Ob155/08t

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Veröffentlicht am 26.08.2008
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Norm

WGG idF 3.WÄG §14 Abs8

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 14 Abs 8 WGG ist eine bloße Verwendungsregelung für das von der Bauvereinigung vereinnahmte Entgelt.Die Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 8, WGG ist eine bloße Verwendungsregelung für das von der Bauvereinigung vereinnahmte Entgelt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124156

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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