Norm: WGG idF vor dem 3.WÄG §14 Abs1WGG idF seit dem 3. WÄG §16 Abs5 Z1
Rechtssatz: Gemäß § 14 Abs 1 WGG in der Fassung vor dem 3. WÄG kann es zu einer Abweichung vom Regelfall der Verteilung nach dem Verhältnis der Nutzflächen nicht nur bei einzelnen Betriebskostenarten und bei den Kosten für den Betrieb gemeinschaftlicher Anlagen nach dem Verhältnis der unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten kommen, sondern auch durch eine schriftliche Verei... mehr lesen...
Norm: MRG §17 Abs1WGG §16 Abs1WGG §16 Abs5 Z1
Rechtssatz: Die Regelung bezweckt zunächst nicht, dass von vornherein für sämtliche Aufwendungen eines Hauses ein vom Nutzflächenverhältnis abweichender Schlüssel vereinbart werden könnte. Wenn man es für zulässig erachtet, von vornherein durch Vereinbarung aller Mieter und des Hauseigentümers eine schriftliche Vereinbarung über einen abweichenden Schlüssel für sämtliche Aufwendungen eines Hauses zu... mehr lesen...
Norm: MRG §17 Abs1WGG §16 Abs1WGG §16 Abs5 Z1
Rechtssatz: Die Regelung bezweckt zunächst nicht, dass von vornherein für sämtliche Aufwendungen eines Hauses ein vom Nutzflächenverhältnis abweichender Schlüssel vereinbart werden könnte. Wenn man es für zulässig erachtet, von vornherein durch Vereinbarung aller Mieter und des Hauseigentümers eine schriftliche Vereinbarung über einen abweichenden Schlüssel für sämtliche Aufwendungen eines Hauses zu... mehr lesen...