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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 30.01.2013 die Feststellung, dass die zu gewährende Ruhepause gemäß § 48b BDG auf seine Dienstzeit anzurechnen sei und die erbrachten Mehrdienstleistungen im Ausmaß von jeweils dreißig Minuten abzugelten seien. 1. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 30.01.2013 die Feststellung, dass die zu gewährende Ruhepause gemäß Parag... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schriftsatz vom 24.01.2013, ergänzt mit Schriftsatz vom 26.08.2013, die Feststellung, dass die zu gewährende Ruhepause im Ausmaß von dreißig Minuten auf seine Dienstzeit von 6:10 Uhr bis 14:40 Uhr gemäß § 48b BDG anzurechnen sei. Gemäß § 48 Abs. 2 BDG betrage die Wochendienstzeit 40 Stunden, der Beschwerdeführer hätte 42,5 Stunden gearbeitet, weshal... mehr lesen...