Entscheidungsgründe: ,
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 30.01.2013 die Feststellung, dass die zu gewährende Ruhepause gemäß § 48b BDG auf seine Dienstzeit anzurechnen sei und die erbrachten Mehrdienstleistungen im Ausmaß von jeweils dreißig Minuten abzugelten seien. 1. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 30.01.2013 die Feststellung, dass die zu gewährende Ruhepause gemäß Parag... mehr lesen...