Norm: WEG 1975 §13a Abs2WEG 2002 §30 Abs2
Rechtssatz: Das Minderheitsrecht auf gerichtliche Kontrolle der Verwaltungsführung des Mehrheitseigentümers erfasst grundsätzlich den gesamten Bereich der ordentlichen Verwaltung. Es bezieht sich sowohl auf Verwaltungshandlungen als auch auf Unterlassungen des dominierenden Eigentümers, gleich viel, ob diese Akte unmittelbar oder mittelbar durch entsprechende Weisung an den Verwalter gesetzt werden. Es ... mehr lesen...
Norm: WEG 2002 §24 Abs6WEG 2002 §30 Abs2
Rechtssatz: Besteht die Willensbildung in der Eigentümergemeinschaft in einem Willensakt des Mehrheitseigentümers und kommt es zu einer fristauslösenden Bekanntmachung dieses „Beschlusses", so hat sich die Bekämpfung eines solchen „Dominator" - Beschlusses formell nach Beschlussrecht (und zunächst nicht nach § 30 Abs 2 WEG) zu richten. Entscheidungstexte ... mehr lesen...