Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller 1. Rudolf K*****, vertreten durch Dr. Horst Auer, Rechtsanwalt in Wien, 2. Olga R*****, gegen die Antragsgegner 1. Anna S*****, 2. Dr. Ernst M*****, 3. Milan K*****, 4. Nurettin Y*****, 5. Zülfükar D*****, 6. Ad... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache der Antragsteller 1.) Mag. Walter M*****, vertreten durch die AVIA Law Group, Wolczik, Knotek, Winalek, Wutte-Lang Rechtsanwälte GesbR in Wien, und 2.) Ulrike H*****, gegen die Antragsgegner 1.) sämtliche Mit- und Wohnungseigentüme... mehr lesen...
Begründung: Die Mehrheit der Wohnungseigentümer fasste in einer Eigentümerversammlung am 12. 2. 2008 den (sinngemäßen) Beschluss, auf der Grünfläche der Liegenschaft fünf neue Parkplätze zu errichten, diese und die bereits vorhandenen Parkplätze durch Markierung mitTop-Nummern bestimmten Wohnungseigentümern zur Benützung zuzuweisen (lit a), dabei auch allgemeine Besucherparkplätze festzulegen, eine Birke auf der Grünfläche zu fällen, die Grünfläche zu verkleinern, zu bepflanzen un... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. Roch als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller 1. Jürgen G*****, 2. Christine R*****, beide vertreten durch Mag. Franz Paul, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegner 1. Gisela F*****, 2. Waltraud B*****, 3. Helmut P*****... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller und die Erstantragsgegnerin waren ursprünglich je zur Hälfte Miteigentümer der Liegenschaft EZ *****. Mit Kaufvertrag vom 6. Juli 2004 veräußerte der Antragsteller 810/1900-tel seiner insgesamt 950/1900-tel Anteile an die Erstantragsgegnerin. Bereits anlässlich des Kaufvertragsabschlusses äußerte die Erstantragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller den Wunsch, die Verwaltung des gegenständlichen Hauses zu übernehmen, was der Antragsteller ablehnte. Darau... mehr lesen...
Begründung: Zu 1. In der unrichtigen Annahme, der Antragsteller habe in der mündlichen Verhandlung vom 25. 3. 2004 keine Zustellung einer Protokollabschrift beantragt, wurde das Protokoll übertragen und zu den Akten genommen. Tatsächlich hatte der Antragsteller aber die Zustellung einer Protokollabschrift begehrt. Erst am 21. 1. 2005 erfolgte über Begehren des Antragstellers eine Zustellung der Protokollabschrift an ihn. Innerhalb von drei Tagen, nämlich am 24. 1. 2005, erhob diese... mehr lesen...
Norm: WEG 2002 §24 Abs5 WEG 2002 § 24 heute WEG 2002 § 24 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 222/2021 WEG 2002 § 24 gültig von 01.08.2018 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018 WEG 2002 § 24 gültig von 01.04.... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin ist Wohnungseigentümerin und Hausverwalterin der Liegenschaft EZ *****. Die Antragsgegner sind die übrigen Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft. Einige dieser Mit- und Wohnungseigentümer waren 2001 mit der Hausverwaltung unzufrieden und wollten sie abberufen. Zu diesem Zweck verfasste Eleonore H***** am 8. 5. 2001 ein Schreiben, in dem es unter anderem heißt, dass sie das Vertrauen in die aktuelle Hausverwaltung verloren habe und die übrige... mehr lesen...
Norm: WEG 2002 §24 Abs1 WEG 2002 §24 Abs5 WEG 2002 §24 Abs6 WEG 2002 §29 Abs1 WEG 2002 § 24 heute WEG 2002 § 24 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 222/2021 WEG 2002 § 24 gültig von 01.08.2018 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018 ... mehr lesen...
Begründung: Die Parteien sind Mit- und Wohnungseigentümer einer Liegenschaft in Wien. Der aus dem Jahr 1990 stammende Wohnungseigentumsvertrag enthält unter anderem die Regelung, dass der Verwalter Aufträgen, die in die Rechte eines oder mehrerer Miteigentümer eingreifen oder eine Änderung der zuletzt gehandhabten Übung bewirken, nur dann nachzukommen hat, wenn ein einstimmiger Beschluss der Miteigentümer oder die rechtskräftige Entscheidung einer Behörde darüber vorliegt. In dem ... mehr lesen...
Norm: WEG 2002 §24 Abs5 WEG 2002 §25 Abs2 WEG 2002 §37 Abs5 WEG 2002 § 24 heute WEG 2002 § 24 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 222/2021 WEG 2002 § 24 gültig von 01.08.2018 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018 ... mehr lesen...
Begründung: Abgesehen vom Drittantragsteller sind die Verfahrensparteien sämtliche Miteigentümer der Liegenschaft ***** in *****. Die Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechts gemäß § 24a WEG 1975 wurde grundbücherlich angemerkt. Abgesehen vom Drittantragsteller sind die Verfahrensparteien sämtliche Miteigentümer der Liegenschaft ***** in *****. Die Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechts gemäß Paragraph 24 a, WEG 1975 wurde grundbücherlich angemerkt. Der Drit... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht erklärte den am 13. 6. 2002 gefassten Beschluss der Wohnungseigentümer der Liegenschaft *****, auf Bestellung von Brigitte M***** zur Verwalterin für rechtsunwirksam. Der Bestellungsbeschluss sei in einer Hausversammlung gefasst worden, die von der (erst zu bestellenden) Hausverwaltungskanzlei M***** einberufen worden sei. Grundsätzlich sei es zulässig, dass die Wohnungseigentümerversammlung ohne Tätigwerden des Verwalters durch einen Wohnungseigentümer... mehr lesen...
Begründung: Das Rekursgericht hat die Anfechtung seiner Entscheidung zwar für zulässig erklärt, weil keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage bestehe, inwieweit der Gegenstand einer beabsichtigten Beschlussfassung in einer Verständigung nach § 13b Abs 3 WEG zu konkretisieren sei, doch liegen die in § 528 Abs 1 ZPO iVm § 26 Abs 2 WEG und § 37 Abs 3 Z 16 MRG normierten Voraussetzungen für die Anrufung des Obersten Gerichtshofes nicht vor. Dies aus folgenden Gründen: Da... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §13b Abs3 WEG 2002 §24 Abs1 WEG 2002 §24 Abs5 WEG 2002 §24 Abs6 WEG 2002 §52 Abs1 Z4 WEG 1975 § 13b gültig von 01.09.1999 bis 30.06.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2002 WEG 1975 § 13b gültig von 01.01.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993 WEG 2002 § ... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §13b Abs3 WEG 1975 §13b Abs4 WEG 2002 §24 Abs1 WEG 2002 §24 Abs5 WEG 2002 §24 Abs6 WEG 2002 §52 Abs1 Z4 WEG 1975 § 13b gültig von 01.09.1999 bis 30.06.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2002 WEG 1975 § 13b gültig von 01.01.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993 ... mehr lesen...
Begründung: In der gegenständlichen Wohnrechtssache ist in dritter Instanz nur noch die Rechtsfrage zu klären, ob für die erfolgreiche Anfechtung eines Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft nach § 13b Abs 4 WEG jede Verletzung der Vorschriften des § 13b Abs 3 WEG über die Verständigungspflicht genügt oder ob sich der Fehler auf das Abstimmungsergebnis ausgewirkt haben muß. In der Sache geht es um die Neubestellung eines Verwalters. In der gegenständlichen Wohnrechtss... mehr lesen...