RS OGH 2006/2/21 5Ob196/05t, 5Ob57/09g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.2006
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Norm

WEG 2002 §24 Abs5
WEG 2002 §25 Abs2
WEG 2002 §37 Abs5

Rechtssatz

§ 37 Abs 5 WEG 2002 gebietet, die Bestimmung des §24 Abs 5 WEG 2002 gegenüber dem schlichten Miteigentümer analog anzuwenden. Auch wenn ein schlichter Miteigentümer keine Adresse bekanntgegeben hat, ist eine individuelle Zustellung vorzunehmen. Sie kann an jede Adresse erfolgen, die nach allgemeiner Lebenserfahrung den Zugang der Sendung erwarten lässt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120542

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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