Norm: WEG 2002 §19 Satz2WEG 2002 §21 Abs4
Rechtssatz: Über den Individualantrag eines Wohnungseigentümers, die grundbücherliche Ersichtlichmachung des Verwalters zu löschen, kann nur das Grundbuchsgericht entscheiden. § 21 Abs 4 WEG 2002 enthält nämlich die Komplementärbestimmung zur Regelung der Ersichtlichmachung des Namens und der Adresse des Verwalters in § 19 Satz 2 WEG 2002, um die ebenfalls beim Grundbuchsgericht anzusuchen ist. ... mehr lesen...