Norm
WEG 2002 §19 Satz2Rechtssatz
Über den Individualantrag eines Wohnungseigentümers, die grundbücherliche Ersichtlichmachung des Verwalters zu löschen, kann nur das Grundbuchsgericht entscheiden. § 21 Abs 4 WEG 2002 enthält nämlich die Komplementärbestimmung zur Regelung der Ersichtlichmachung des Namens und der Adresse des Verwalters in § 19 Satz 2 WEG 2002, um die ebenfalls beim Grundbuchsgericht anzusuchen ist.Über den Individualantrag eines Wohnungseigentümers, die grundbücherliche Ersichtlichmachung des Verwalters zu löschen, kann nur das Grundbuchsgericht entscheiden. Paragraph 21, Absatz 4, WEG 2002 enthält nämlich die Komplementärbestimmung zur Regelung der Ersichtlichmachung des Namens und der Adresse des Verwalters in Paragraph 19, Satz 2 WEG 2002, um die ebenfalls beim Grundbuchsgericht anzusuchen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118540Dokumentnummer
JJR_20031111_OGH0002_0050OB00211_03W0000_001