Begründung: Das Erstgericht wies den Antrag des Antragstellers vom 3.3.1997 auf Ersichtlichmachung eines abweichenden Aufteilungsschlüssels gemäß § 19 WEG ob der Liegenschaft EZ *****, Grundbuch *****, mit welchen Anteilen das Wohnungseigentum verbunden ist, ab und begründete diese Entscheidung im wesentlichen damit, daß die Unterschriften der Miteigentümer auf der der Aufsandungserklärung vom 12.2.1997 beigehefteten Vereinbarung weder gerichtlich noch notariell beglaubigt un... mehr lesen...
Norm: WEG idF 3.WÄG §19 Abs2WEG idF 3.WÄG §19 Abs5WEG idF 3.WÄG §19 Abs6
Rechtssatz:
Nach dem Gesetzeswortlaut des § 19 Abs 6 WEG genügt als Voraussetzung für die Ersichtlichmachung die Beglaubigung der Unterschrift eines Miteigentümers und zwar offenbar desjenigen, der die Ersichtlichmachung im Grundbuch beantragt. Die Unterschrift aller anderen Miteigentümer ist nicht zu beglaubigen, weil die Ersichtlichmachung gemäß § 19 Abs 6 WEG... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin erwirkte am 20.5.1996 im Rang 252/1996 die Einverleibung ihres mit Wohnungseigentum an W 9 Haus 1 verbundenen Miteigentums an 147/47791 Anteilen an der Liegenschaft EZ *****. Die diesbezügliche Eintragungsbewilligung wurde ihrem Vertreter am 3.6.1996 zugestellt. Am 11.6.1996 beantragte die Antragstellerin unter Berufung auf § 57 Abs 1 GBG die Löschung der Ersichtlichmachung einer Vereinbarung über die Aufteilung der Aufwendungen gemäß § 19 WE... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §19 Abs6 WEG 2002 §32 Abs2 WEG 1975 § 19 gültig von 01.07.2000 bis 30.06.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2002 WEG 1975 § 19 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/1999 WEG 1975 § 19 gültig von 21.02.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl... mehr lesen...