RS OGH 1997/6/10 5Ob187/97d, 5Ob162/12b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.06.1997
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Norm

WEG 1975 §19 Abs6
WEG 2002 §32 Abs2

Rechtssatz

Dieser Ersichtlichmachung kommt nur eine Warnfunktion für den Erwerber zu, ohne daß bei ihrem Fehlen ein Gutglaubensschutz bestünde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107984

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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