Norm: WEG 1975 §19 Abs4WEG 1975 §26 Abs1 Z83.WÄG ArtIII AbschnII Z1
Rechtssatz: Die Übergangsregelung zur neuen Bestimmung des § 19 Abs 4 WEG findet sich in Art III Abschnitt II Z 1 des 3.WÄG und besagt, daß das neue Rechts - soweit nicht ausdrücklich anderes verfügt wurde - auch für bereits im Wohnungseigentum stehende Wohnungen und sonstige Räumlichkeiten anzuwenden ist. Altes Recht ist demnach nur auf Sachverhalte anzuwenden, die bereits v... mehr lesen...