Norm
WEG 1975 §19 Abs4Rechtssatz
Die Übergangsregelung zur neuen Bestimmung des § 19 Abs 4 WEG findet sich in Art III Abschnitt II Z 1 des 3.WÄG und besagt, daß das neue Rechts - soweit nicht ausdrücklich anderes verfügt wurde - auch für bereits im Wohnungseigentum stehende Wohnungen und sonstige Räumlichkeiten anzuwenden ist. Altes Recht ist demnach nur auf Sachverhalte anzuwenden, die bereits vor Inkrafttreten des 3.WÄG abschließend verwirklicht wurden. Hier: Offen blieb die Frage, ob auf anhängige Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 8 WEG altes oder neues Recht anzuwenden ist.Die Übergangsregelung zur neuen Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 4, WEG findet sich in Artikel römisch drei, Abschnitt römisch zwei Ziffer eins, des 3.WÄG und besagt, daß das neue Rechts - soweit nicht ausdrücklich anderes verfügt wurde - auch für bereits im Wohnungseigentum stehende Wohnungen und sonstige Räumlichkeiten anzuwenden ist. Altes Recht ist demnach nur auf Sachverhalte anzuwenden, die bereits vor Inkrafttreten des 3.WÄG abschließend verwirklicht wurden. Hier: Offen blieb die Frage, ob auf anhängige Verfahren nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 8, WEG altes oder neues Recht anzuwenden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106941Dokumentnummer
JJR_19970211_OGH0002_0050OB02315_96V0000_001