Norm: SVS §6 B Z2 litb
Rechtssatz: Die Schätzung muss "spätestens vor der Abfertigung" erfolgen. Sollte der Spediteur vorerst nur als Lagerspediteur einschreiten und kommt es zu keinem Transportauftrag mehr, ist der Zeitpunkt der Einlagerung maßgebend. (Die Schätzung durch den Spediteur hätte im gegenständlichen Fall noch bis zum Versicherungsfall nachgeholt werden können.) Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: SVS §6 B Z2 litb
Rechtssatz:
Die bloße Kenntnis des ungefähren Wertes des Gutes, das den Gegenstand des Verkehrsvertrages bildet, kann nicht mit der Vornahme einer Schätzung gleichgesetzt werden.
Entscheidungstexte 7 Ob 248/02z Entscheidungstext OGH 11.12.2002 7 Ob 248/02z Veröff: SZ 2002/166 European Case Law I... mehr lesen...
Norm: SVS §6 B Z2
Rechtssatz:
Die Angabe des Versicherungswertes bzw bei deren Fehlen die Schätzung des Spediteurs gegenüber dem Versicherer ist gemäß § 6 B Z 2 lit c SVS Voraussetzung für eine S 20.000,-- übersteigende Deckung. Insoweit kommt diesen Angaben gegenüber dem Versicherer ein deutlich zum Ausdruck gebrachter Obliegenheitscharakter zu. Die Angabe des Versicherungswertes bzw bei deren Fehlen die Schätzung des Spediteurs geg... mehr lesen...
Norm: SVS §6 B Z2
Rechtssatz:
Trotz der grundsätzlich bestehenden Auskunftspflichtund Hinweispflicht des Spediteurs bei von ihm erkennbarer unzureichender Versicherungssumme kann die Unterlassung einer Schätzung iSd Bestimmung des § 6 B Z 2. litb) SVS dem Spediteur nicht zum Vorwurf gemacht werden, weil er zur Schätzung nur berechtigt, aber nicht verpflichtet ist. Es ist daher primär Sache des Auftraggebers, dem Spediteur den Betrag ... mehr lesen...
Norm: AngG §23 Abs5 V ASVG §5 Abs1 Z3 ASVG §6 AngG Art. 1 § 23 heute AngG Art. 1 § 23 gültig ab 01.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2004 AngG Art. 1 § 23 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 408/1990 ... mehr lesen...