RS OGH 2002/12/11 7Ob248/02z

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Veröffentlicht am 11.12.2002
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Norm

SVS §6 B Z2

Rechtssatz

Die Angabe des Versicherungswertes bzw bei deren Fehlen die Schätzung des Spediteurs gegenüber dem Versicherer ist gemäß § 6 B Z 2 lit c SVS Voraussetzung für eine S 20.000,-- übersteigende Deckung. Insoweit kommt diesen Angaben gegenüber dem Versicherer ein deutlich zum Ausdruck gebrachter Obliegenheitscharakter zu.Die Angabe des Versicherungswertes bzw bei deren Fehlen die Schätzung des Spediteurs gegenüber dem Versicherer ist gemäß Paragraph 6, B Ziffer 2, Litera c, SVS Voraussetzung für eine S 20.000,-- übersteigende Deckung. Insoweit kommt diesen Angaben gegenüber dem Versicherer ein deutlich zum Ausdruck gebrachter Obliegenheitscharakter zu.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117301

Dokumentnummer

JJR_20021211_OGH0002_0070OB00248_02Z0000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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