Norm: WTBG §87
Rechtssatz: Eine berufsspezifische Streitigkeit iSd § 87 Abs 1 Z 1 WTBG liegt nur vor, wenn sie gerade für den Stand der Wirtschaftstreuhänder "spezifisch", also typisch ist; das trifft auf Streitigkeiten, in denen rechtliche Fragen zu lösen sind, wie sie auch zwischen den Angehörigen anderer Berufe auftreten, nicht zu. Entscheidungstexte 4 Ob 37/01x Entscheidungstext ... mehr lesen...