RS OGH 2007/1/16 4Ob37/01x, 4Ob225/06a

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Veröffentlicht am 03.04.2001
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Norm

WTBG §87
  1. WTBG § 87 gültig von 01.07.1999 bis 15.09.2017 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 137/2017

Rechtssatz

Eine berufsspezifische Streitigkeit iSd § 87 Abs 1 Z 1 WTBG liegt nur vor, wenn sie gerade für den Stand der Wirtschaftstreuhänder "spezifisch", also typisch ist; das trifft auf Streitigkeiten, in denen rechtliche Fragen zu lösen sind, wie sie auch zwischen den Angehörigen anderer Berufe auftreten, nicht zu.Eine berufsspezifische Streitigkeit iSd Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, WTBG liegt nur vor, wenn sie gerade für den Stand der Wirtschaftstreuhänder "spezifisch", also typisch ist; das trifft auf Streitigkeiten, in denen rechtliche Fragen zu lösen sind, wie sie auch zwischen den Angehörigen anderer Berufe auftreten, nicht zu.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115210

Dokumentnummer

JJR_20010403_OGH0002_0040OB00037_01X0000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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