Entscheidungen zu § 84 Abs. 1 WTBG

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RS UVS Kärnten 2003/04/23 KUVS-927-928/2/2003

Rechtssatz: Wer in einem örtlichen Telefonbuch sowie unter der Internetadresse www.gelbeseiten.at Tätigkeiten des Wirtschaftstreuhandberufes ?Steuerberater" anbietet, sowie die Berufsbezeichnung ?Steuerberater" unberechtigt verwendet, ohne die erforderliche Berechtigung hiefür zu besitzen bzw. besessen zu haben, ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Schlagworte Steuerberatungsbüro, Wirtschaftstreuhandberuf, Steuerberater, Berufsbezeichnung, Wirtschaftsprüfer mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 23.04.2003

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