Entscheidungsgründe: Der Erstkläger betrieb am Standort *****, in von ihm als Hauptmieter gemieten Räumlichkeiten eine Bäckerei, Konditorei und Cafe-Konditorei. Im Jahr 1998 stellte er aufgrund gesundheitlicher Probleme und weil er sich mit dem Gedanken trug, in Pension zu gehen, Überlegungen über das weitere Schicksal seines Unternehmens an. In diesem Zusammenhang ließ er sich von der Erstbeklagten, der er am 13. 2. 1998 auch eine Vollmacht zur Vertretung in allen steuerlichen und ... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger und sein Vater waren Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft, die eine Apotheke betrieb. Der Anteil des Klägers betrug 1 %, jener seines Vaters 74 %. Komplementärin mit einem Anteil von 25 % und Inhaberin der Konzession war eine andere Person. Die Beklagte ist Gesamtrechtsnachfolgerin jener Steuerberatungsgesellschaft, der der Kläger und sein Vater zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt zwischen 1990 und 1994 den Auftrag erteilten hatten, sie in allen s... mehr lesen...
Norm: WTBO §33 Abs2 litcWTBG §3 Abs2 Z5ABGB §1311 IIa
Rechtssatz: § 3 Abs 2 Z 5 WTBG (vormals § 33 Abs 2 lit c WTBO) ist eine Schutznorm im Sinn des § 1311 ABGB. Sie dient auch dem Schutz der Parteien davor, dass sie nicht von Personen beraten werden, die im Hinblick auf ihre Ausbildung nicht dazu berufen sind. Die Verfassung eines gesamten Vertragswerkes (hier: Gesellschaftsvertrag betreffend eine OEG), das auch allgemeine rechtliche Regelung... mehr lesen...
Norm: WTBO §33 Abs2 litcWTBG §3 Abs2 Z5ABGB §1311 IIa
Rechtssatz: § 3 Abs 2 Z 5 WTBG (vormals § 33 Abs 2 lit c WTBO) ist eine Schutznorm im Sinn des § 1311 ABGB. Sie dient auch dem Schutz der Parteien davor, dass sie nicht von Personen beraten werden, die im Hinblick auf ihre Ausbildung nicht dazu berufen sind. Die Verfassung eines gesamten Vertragswerkes (hier: Gesellschaftsvertrag betreffend eine OEG), das auch allgemeine rechtliche Regelung... mehr lesen...
Norm: ABGB §879 Abs3 BIIdABGB §879 Abs3 E§8 Abs4 AAB für Wirtschaftstreuhänder 1986WTBG §3 Abs2 Z5
Rechtssatz: Die in § 8 Abs 4 AAB vorgesehene Verkürzung der subjektiven Verjährungsfrist auf sechs Monate ab Kenntnis vom Schaden zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den Wirtschaftstreuhänder ist sachlich ausreichend gerechtfertigt und damit nicht als gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB anzusehen. Entscheidu... mehr lesen...