Entscheidungen zu § 3 GGBG

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Entscheidungen 1-5 von 5

RS UVS Vorarlberg 2011/04/06 1-239/10

Rechtssatz: Als ?Verlader? im Sinne des § 3 Z 6 GGBG ist das ?Unternehmen? (§ 3 GGBG Z 10) anzusehen, das aus dem jeweiligen Rechtsverhältnis heraus berechtigt ist, der Person, welche die Verladung der gefährlichen Güter physisch durchführt, diesbezügliche Anordnungen zu geben. Zuletzt aktualisiert am 12.04.2011 mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Vorarlberg | 06.04.2011

TE UVS Niederösterreich 2004/08/10 Senat-SW-03-3011

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion X vom 5.6.2003 wurde dem Berufungswerber Folgendes zur Last gelegt:   Sie haben am 23.08.2002, um 14,20 Uhr, im Gemeindegebiet von 2*** X, B *, Str.km 3,8, als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen Berufener der Firma F**** M*** Österreich GmbH, mit dem Lastkraftwagen mit dem Kennzeichen **-***AJ und dem Anhänger mit dem Kennzeichen **-***AG gefährliche Güter der Klasse 4.3, Ziffer 3a ADR ... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Niederösterreich | 10.08.2004

RS UVS Niederösterreich 2004/08/10 Senat-SW-03-3011

Rechtssatz: Bei Abschluss eines echten Lohnfuhrvertrages gehen die Pflichten des Beförderers auf den Vertragspartner über, dem das zur Durchführung von Gefahrguttransporten geeignete Fahrzeug mit dem entsprechend geschulten Fahrer für eine bestimmte Zeit in eigener Disposition zur Verfügung gestellt wurde. Zuletzt aktualisiert am 31.12.2008 mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Niederösterreich | 10.08.2004

RS UVS Kärnten 2004/02/24 KUVS-1414/6/2003

Rechtssatz: Ist der Beschuldigte als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma A  nicht Absender iSd § 3 Z 2 GGBG, so  kann ihm die Nichtübergabe der im ADR vorgeschriebenen und vorschriftsmäßig ausgefüllten Begleitpapiere an den Beförderer nicht angelastet werden, wenn eine andere Firma (Firma B) das gefährliche Gut (eine Kanne Pormex) im Lager der Firma A in Wien per Lkw selbst abgeholt hat und auch der Lieferschein ausdrücklich auf die Abholung des Pormex durch die Firma B hinweist, ... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 24.02.2004

RS UVS Kärnten 2001/01/30 KUVS-544/8/2000

Rechtssatz: Werden Container auf dem Betriebsareal der Firma A - der Beschuldigte ist Betriebsleiter der Firma A - lediglich kurzfristig zwischengelagert und in der Folge im Auftrag der Firma B von der Firma C Transporte GmbH abgeholt, hat der Beschuldigte in diesem Fall die Funktion eines Absenders iSd § 3 Z 2 GGBG nicht innegehabt. (Einstellung des Verfahrens) Schlagworte Gefahrgut, Gefahrguttransport, Container, Zwischenlagerung, Absender, Absenderfunktion, Verantwortlichkeit mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 30.01.2001

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