Norm: ABGB §5MRG 1997 §49b Abs9
Rechtssatz: Das Übergangsrecht des § 49b Abs 9 MRG 1997 folgt dem allgemeinen Prinzip, daß auf Dauerschuldverhältnisse die jeweils geltenden Normen anzuwenden sind, falls keine speziellen (gegenteiligen) Regelungen eingreifen. Entscheidungstexte 1 Ob 286/98k Entscheidungstext OGH 15.12.1998 1 Ob 286/98k ... mehr lesen...