Norm: MRG idF 3.WÄG §49a Abs1MRG 1997 §49 Abs9MRG 1997 §49b Abs7
Rechtssatz: Die Regelung des § 49a Abs 1 MRG idF 3.WÄG, für die Durchsetzbarkeit der Befristung komme es auf das Recht des Abschlusszeitpunkts an, wurde in § 49b Abs 7 MRG nF wiederholt. Die Wirksamkeit einer vor diesem Zeitpunkt geschlossenen Befristungsvereinbarung richtet sich demnach nach den damals in Geltung gestandenen Bestimmungen. Die neue "automatische" Verlängerung eine... mehr lesen...