RS OGH 2019/10/15 1Ob286/98k, 4Ob132/99m, 5Ob144/08z, 2Ob196/11d, 6Ob79/13f, 10Ob88/18s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1998
beobachten
merken

Norm

MRG idF 3.WÄG §49a Abs1
MRG 1997 §49 Abs9
MRG 1997 §49b Abs7

Rechtssatz

Die Regelung des § 49a Abs 1 MRG idF 3.WÄG, für die Durchsetzbarkeit der Befristung komme es auf das Recht des Abschlusszeitpunkts an, wurde in § 49b Abs 7 MRG nF wiederholt. Die Wirksamkeit einer vor diesem Zeitpunkt geschlossenen Befristungsvereinbarung richtet sich demnach nach den damals in Geltung gestandenen Bestimmungen. Die neue "automatische" Verlängerung eines Zeitmietvertrags nach § 29 Abs 4a MRG nF gilt indes zufolge der Übergangsregelung des § 49b Abs 9 MRG nF auch für solche Zeitmietverträge, die noch vor Inkrafttreten der Wohnrechtsnovelle 1997 geschlossen wurden, aber erst nach dem 1. September 1997 enden.Die Regelung des Paragraph 49 a, Absatz eins, MRG in der Fassung 3.WÄG, für die Durchsetzbarkeit der Befristung komme es auf das Recht des Abschlusszeitpunkts an, wurde in Paragraph 49 b, Absatz 7, MRG nF wiederholt. Die Wirksamkeit einer vor diesem Zeitpunkt geschlossenen Befristungsvereinbarung richtet sich demnach nach den damals in Geltung gestandenen Bestimmungen. Die neue "automatische" Verlängerung eines Zeitmietvertrags nach Paragraph 29, Absatz 4 a, MRG nF gilt indes zufolge der Übergangsregelung des Paragraph 49 b, Absatz 9, MRG nF auch für solche Zeitmietverträge, die noch vor Inkrafttreten der Wohnrechtsnovelle 1997 geschlossen wurden, aber erst nach dem 1. September 1997 enden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111549

Im RIS seit

14.01.1999

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten