Norm: MRG aF §16 Abs1 Z5MRG aF §16 Abs1 Z6MRG idF 3.WÄG §16 Abs8MRG §46c
Rechtssatz: Der Belohnungstatbestand nach § 46c MRG stellt eine befristete Übergangsregelung für nach dem 28. 2. 1994 abzuschließende Mietverträge unter Weiteranwendung des § 16 Abs 1 Z 5 und 6 MRG aF dar. § 46c MRG normiert einen weiteren Fall, in dem ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 Abs 1 dennoch ein angemessener Hauptmietzins im Sinne dieser Bestimmung verein... mehr lesen...
Norm: MRG §15aMRG §46c
Rechtssatz: Eine Standardanhebung kommt begrifflich nur bei Wohnungen in Betracht. Die Umwandlung eines Geschäftslokals in eine Wohnung der Ausstattungskategorie A vermag den Belohnungstatbestand des § 46c MRG nicht zu verwirklichen, ohne dass es darauf ankäme, ob vor der Umwidmung in ein Geschäftslokal dieselben Räumlichkeiten als Wohnungen der Ausstattungskategorie D gewidmet gewesen wären. Entscheid... mehr lesen...
Norm: MRG idF 2.WÄG §16 Abs1 Z5MRG §46c
Rechtssatz: Der Belohnungstatbestand des § 16 Abs 1 Z 5 MRG in der Fassung vor dem 3. WÄG (vergleiche jetzt § 46c MRG) setzt die Standardanhebung eines Mietgegenstandes voraus, der schon vor der Wiedervermietung eine Wohnung war. Bei dieser rechtlichen Qualifikation ist nicht auf den mit dem Vormieter vereinbarten Verwendungszweck, sondern auf jene Vorstellungen abzustellen, die der Gesetzgeber des MRG mi... mehr lesen...
Norm: MRG §46c
Rechtssatz: Die "Arbeiten zur Standardanhebung", die vor dem 1. 10. 1993 begonnen haben müssen, um den Belohnungstatbestand des § 46c MRG zu erfüllen, sind Arbeiten, die den Mietgegenstand in der Weise umgestalten, daß eine gesetzlich festgelegte höhere Ausstattungskategorie erreicht wird. Genau diese Arbeiten müssen "tatsächlich" vor dem 1. 10. 1993 begonnen worden sein, um im Fall einer Neuvermietung "ausnahmsweise" vom Richtwe... mehr lesen...
Norm: MRG §46c
Rechtssatz: Die Beweislast für die Erfüllung des Belohnungstatbestandes des § 46c MRG trägt der Vermieter. Entscheidungstexte 5 Ob 245/98k Entscheidungstext OGH 13.10.1998 5 Ob 245/98k European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110764 Dokumentnummer JJR_19981013_OGH0002_0... mehr lesen...
Norm: MRG §12aMRG §16MRG §26MRG §28MRG §37 Abs4MRG §37 Abs1 Z8MRG §43MRG §44MRG §46MRG §46aMRG §46c
Rechtssatz: Die Begehren auf Feststellung der Überschreitung des zulässigen Zinsausmaßes gemäß § 37 Abs 1 Z 8 MRG und auf Rückzahlung der Überschreitungsbeträge im Sinne des § 37 Abs 4 MRG sind gegen denjenigen zu richten, der zur Zeit der geltend gemachten Mietzinsperiode Vermieter war und die beanstandete Vorschreibung vorgenommen hat (so schon... mehr lesen...