RS OGH 2006/4/4 5Ob310/99w, 5Ob293/01a, 5Ob8/06x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.1999
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Norm

MRG §15a
MRG §46c
  1. MRG § 15a heute
  2. MRG § 15a gültig ab 19.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2025
  3. MRG § 15a gültig von 01.10.2006 bis 18.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  4. MRG § 15a gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  5. MRG § 15a gültig von 01.03.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  1. MRG § 46c heute
  2. MRG § 46c gültig ab 01.03.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993

Rechtssatz

Eine Standardanhebung kommt begrifflich nur bei Wohnungen in Betracht. Die Umwandlung eines Geschäftslokals in eine Wohnung der Ausstattungskategorie A vermag den Belohnungstatbestand des § 46c MRG nicht zu verwirklichen, ohne dass es darauf ankäme, ob vor der Umwidmung in ein Geschäftslokal dieselben Räumlichkeiten als Wohnungen der Ausstattungskategorie D gewidmet gewesen wären.Eine Standardanhebung kommt begrifflich nur bei Wohnungen in Betracht. Die Umwandlung eines Geschäftslokals in eine Wohnung der Ausstattungskategorie A vermag den Belohnungstatbestand des Paragraph 46 c, MRG nicht zu verwirklichen, ohne dass es darauf ankäme, ob vor der Umwidmung in ein Geschäftslokal dieselben Räumlichkeiten als Wohnungen der Ausstattungskategorie D gewidmet gewesen wären.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112674

Dokumentnummer

JJR_19991123_OGH0002_0050OB00310_99W0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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