Norm: MRG §45 Abs3
Rechtssatz: § 45 Abs 3 letzter Satz MRG ist so auszulegen, dass er nur tatsächlich vom Vermieter in den jeweiligen Verrechnungsjahren zu zahlende Beträge erfasst und nicht fiktive Absetzbeträge. Dieses Verständnis schließt auch eine willkürliche Festsetzung einer Amortisationszeit durch den Vermieter aus. Entscheidungstexte 5 Ob 159/14i Entscheidungstext OGH 16.12.201... mehr lesen...
Die Vermieterin forderte für die in einem Haus in Wien 19 seit 1962 vermietete 286 m2 große Wohnung Nr. 3 von deren Mietern ab dem 1. 5. 1982 neben dem Hauptmietzins von 683.34 S die Zahlung des Erhaltungsbeitrages von 3511.32 S. Die Mieter meinten, das Bestandobjekt falle nach dem Ausstattungszustand der Wohnung im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages in die Kategorie B nach § 16 Abs. 2 Z 2 MRG, sodaß der Erhaltungsbeitrag nur in dem Unterschiedsbetrag zwischen zwei Dritteln d... mehr lesen...
Norm: MRG §45 Abs3
Rechtssatz: Bei Einhebung eines Erhaltungsbeitrages hat der Gesetzgeber - anders als beim Mietzins - den Gleichbehandlungsgrundsatz eingeführt. Entscheidungstexte 5 Ob 44/83 Entscheidungstext OGH 18.10.1983 5 Ob 44/83 Veröff: SZ 56/152 = EvBl 1984/23 S 70 = MietSlg 35467(29) 5 Ob 50/83 Entscheidungstext ... mehr lesen...