Norm: MRG §40 Abs2MRG §40 Abs3
Rechtssatz: Durch § 40 Abs 2 Satz 2 MRG ist klargestellt, daß die Ausstellung der in § 40 Abs 3 MRG erwähnten Bestätigung der Schlichtungsstelle noch nicht die Einstellung des Verfahrens bedeutet. Das Verfahren ist vielmehr erst dann einzustellen, wenn das betreffende Begehren bei Gericht eingebracht wurde. Entscheidungstexte 5 Ob 368/97x Entscheidungstext... mehr lesen...