RS OGH 2011/7/7 5Ob368/97x, 6Ob55/07t, 5Ob73/11p

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Veröffentlicht am 30.09.1997
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Rechtssatz

Durch § 40 Abs 2 Satz 2 MRG ist klargestellt, daß die Ausstellung der in § 40 Abs 3 MRG erwähnten Bestätigung der Schlichtungsstelle noch nicht die Einstellung des Verfahrens bedeutet. Das Verfahren ist vielmehr erst dann einzustellen, wenn das betreffende Begehren bei Gericht eingebracht wurde.Durch Paragraph 40, Absatz 2, Satz 2 MRG ist klargestellt, daß die Ausstellung der in Paragraph 40, Absatz 3, MRG erwähnten Bestätigung der Schlichtungsstelle noch nicht die Einstellung des Verfahrens bedeutet. Das Verfahren ist vielmehr erst dann einzustellen, wenn das betreffende Begehren bei Gericht eingebracht wurde.

Entscheidungstexte

  • RS0108774">5 Ob 368/97x
    Entscheidungstext OGH 30.09.1997 5 Ob 368/97x
    Veröff: SZ 70/192
  • RS0108774">6 Ob 55/07t
    Entscheidungstext OGH 25.05.2007 6 Ob 55/07t
    Auch; nur: Das Verfahren ist dann einzustellen, wenn das betreffende Begehren bei Gericht eingebracht wurde. (T1); Beisatz: Daran vermag auch nichts zu ändern, dass nicht ein Antrag im Verfahren außer Streitsachen eingebracht wurde, sondern der streitige Rechtsweg bestritten wurde. (T2)
  • RS0108774">5 Ob 73/11p
    Entscheidungstext OGH 07.07.2011 5 Ob 73/11p
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108774

Im RIS seit

30.10.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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